Allgemeine Geschäftsbedingungen der IGNIS Feuer-, Energie und Umwelttechnik GmbH

1.          Geltungsbereich

 

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die alle Vertragspartner, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde.

 

Unser Vertragspartner, sofern er nicht Verbraucher ist, stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die AGB des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.

 

 

2.           Leistungen

 

IGNIS erbringt Leistungen im Handel und Bau von Öfen und Ofenteilen sowie im Bereich Kaminbau und Kaminsanierung.

 

Die Arbeiten werden nach den derzeit gültigen Ö-Normen und Richtlinien durchgeführt. Alle verwendeten Baustoffe entsprechen den Zulassungsbestimmungen für Österreich.

Wir behalten uns aber vor, neueres Wissen und den Stand der Technik bei unseren Arbeiten anzuwenden. Dies gewährleistet Ihnen und uns Qualität auf neuestem Stand.

 

Eine Grobreinigung wird durch die Firma IGNIS durchgeführt. Schutt- und Müllgebühren werden, sofern sie nicht in der Angebotssumme enthalten sind, separat in Rechnung gestellt.

 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Meldepflicht an den zuständigen Bezirksrauchfangkehrer-meister einzuhalten und überprüfen zu lassen. Werden dabei keine Mängel geltend gemacht, gilt das Gewerk als mängelfrei übernommen.

 

IGNIS sorgt dafür, dass offene Dachflächen etc. provisorisch dichtgehalten werden. Bei Auftreten von Unwettern oder äußerer Gewalt kann eine Haftung für eine provisorische Dichthaltung nicht übernommen werden.

 

 

3.           Angebot / Kostenvoranschlag / Vertragsabschluss

 

Unsere Angebote  bzw. Kostenvoranschläge sind freibleibend und gelten, falls nichts anderes angegeben ist, 4 Wochen ab Angebotsdatum. 

 

Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen aufgrund von Änderungen des Leistungsumfanges oder der Materialpreise ergeben,  so werden diese gesondert in Rechnung gestellt.  Bei Kostenüberschreitungen bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung des Auftraggebers nicht erforderlich, bei  Kostenüberschreitungen über 15 % wird der Auftraggeber unverzüglich verständigt.

 

Bei Stornierung des Arbeitsauftrages durch den Auftraggeber werden 15 % der Auftragssumme als Stornogebühr verrechnet, bereits vorbereitetes Material ist vom Auftraggeber zur Gänze zu bezahlen.

 

 

4.           Pläne, Zeichnungen / Urheberschutz

 

Pläne, Skizzen, technische Unterlagen oder sonstiges geistiges Eigentum verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Die Weitergabe an Dritte ist unzulässig und bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

Erfolgt keine Beauftragung, ist IGNIS berechtigt, einen Betrag von EUR 250,00 zur Aufwands-abgeltung für die Erstellung von Plänen in Rechnung zu stellen. Ungeachtet dessen bleiben die Rechte und Leistungsinhalte im Eigentum von IGNIS.

 

Pläne und Unterlagen vom Kunden werden von uns nicht auf deren Übereinstimmung mit den Naturmaßen  bzw. den Verhältnissen vor Ort überprüft. Diesbezügliche Abweichungen sind vom Kunden zu verantworten und eventuell entstehende Mehraufwendungen von diesem zu tragen.

 

Von uns verwendete Muster dienen ausschließlich der Veranschaulichung von Beschaffenheit und Farbe und sind unverbindlich. Speziell bei der Verwendung von Naturmaterialien haben wir keinen Einfluss auf optische Eigenheiten, wie Maserungen und Musterungen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Muster oder eine bestimmte Struktur der Oberfläche.

 

 

5.           Ausführungsbedingungen

 

Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten durch die IGNIS ist die sach- und fachgerechte Fertigstellung des Untergrundes bzw. sonstiger für unsere Leistung erforderlicher Vorarbeiten.

 

Wir gehen davon aus, dass die Zufahrt bis zum Montageort mit Klein-LKW erlaubt und möglich ist.

Der Auftraggebersorgt auch für die problemlose Zugänglichkeit während der Bauarbeiten zu den notwendigen Räumlichkeiten. Eine Arbeitsunterbrechung und die entstehenden Zeitaufwendungen hierfür sind separat zu bezahlen.

 

Während der Arbeiten in geschlossenen Räumen ist eine dauerhafte Raumtemperatur von mindestens 10 ° C und maximal 30 ° C zu gewährleisten sowie eine unentgeltliche Strom- und Wasserentnahme möglich sein.

 

 

6.           Preise

 

Die angeführten Preise verstehen sich in Euro. Die Abrechnung erfolgt laut Angebot. Zusätzliche, nicht im Angebotsumfang enthaltenen Leistungen bzw. vom Auftraggeber verursachte Steh- und Wartezeiten werden zu den jeweils aktuellen Regiestundensätzen abgerechnet.

 

 

7.           Fälligkeit,  Zahlungsmodalitäten

 

Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist das Entgelt

-          Zu 30 % der Angebotssumme innerhalb von 8 Tagen nach Vertragsabschluss und

-          der Rest innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungslegung abzugsfrei fällig

Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 6 % p.a. zu berechnen.

Außerdem werden im Fall des Zahlungsverzuges gegebenenfalls das Gesamtentgelt bzw. sonstige offene Forderungen sofort fällig.

 

Wir sind auch berechtigt, bei einer unberechtigten, teilweisen Bezahlung oder Nichtbezahlung einer fälligen Rechnung alle Lieferungen und Leistungen aus dem fälligen Geschäft zurückzuhalten, vom Vertrag ganz oder teilweise nach Setzung einer Nachfrist zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.

 

Im Falle von begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners oder einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners ist die Fa. IGNIS berechtigt, jederzeit sofort vom Vertrags zurückzutreten, bereits gelieferte Waren zurückzuholen und/oder das Entgelt für bereits erbrachte Leistungen fällig zu stellen.

 

 

8.           Eigentumsvorbehalt

 

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

 

 

9.           Lieferfristen und Termine

 

Liefer- und Leistungsfristen verlängern bzw. verschieben sich angemessen in den Fällen der Nichtverfügbarkeit von Materialien oder Waren (etwa wegen Lieferengpässen des Vorlieferanten), kurzfristiger Ausfall der mit der Ausführung des Auftrages von IGNIS betrauten Personen (z.B. Krankheit) oder bei höherer Gewalt.  Eine Liefer- und/oder Leistungsfrist ist nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich ausdrücklich als verbindlich zugesagt worden ist. Im Falle einer Verbindlichkeit gerät IGNIS nur dann in Verzug, wenn ihr der Vertragspartner schriftlich eine Nachfrist von 8 Wochen gesetzt hat und auch diese Frist ohne Lieferung verstreicht.

 

 

10.         Schadenersatz

 

Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; für Personenschäden haftet die Fa. IGNIS entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen.

Bei grober Fahrlässigkeit ist diese vom Vertragspartner der Fa. IGNIS nachzuweisen. Schadenersatzansprüche können nur binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger geltend gemacht werden, längstens aber binnen 10 Jahren ab Leistungserbringung. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.

 

 

11.         Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

 

Es gilt österreichisches Recht.

 

Gerichtsstand für Verträge mit Unternehmen ist das örtlich und sachlich zuständige Gericht am Sitz unseres Unternehmens. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch an jedem anderen Gerichts-stand zu klagen.

Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.